| Hanf-info & verkauf Fürst André Postfach 1 1595 Clavaleyres (CH) | Murten, 6. Juni 1999 |
An den Vorstand und alle Mitglieder
Haschisch wurde 1912 im Internationalen Opiumabkommen nicht als Betäubungsmittel bezeichnet. Erst 1925 im Folge Abkommen wurde Haschisch als Betäubungsmittel bezeichnet und verboten. Dies, weil Tausende von Opiumsüchtigen ihr Rauchopium im Haschisch versteckten und so weiterhin Opium konsumieren und kaufen konnten. Insbesondere existierten damals noch keine Möglichkeiten diese Stoffe und Präparate zu Analysieren.
Dies wussten die Verfasser des heute noch geltenden Gesetzes sehr wohl und deshalb steht in Art. 1 BtmG. : " Betäubungsmittel sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate" (und Haschisch, weil man nie genau wissen konnte wieviel Opium oder so darin enthalten war).
Hanfkraut als Rohstoff, sowie Extrakt und Tinktur, sind nur dann verboten, wenn sie zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden (abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate).
Zum Verbot von Haschisch kam es schlussendlich auf vehementes drängen Südafrikas und der USA welche aus rassenfeindlichen Überlegungen das Lieblingskraut Ihrer farbigen Bevölkerung verteufelten. So dass damit heute noch, jährlich Hunderttausende von willkürlichen und oftmals drakonischen (oder sadistisch motivierten) Strafen gegen Vertreter der farbigen Volksgruppen verhängt werden.
Im Hintergrund zu den Politischen UNO- Diskussionen haben selbstverständlich verschiedene an einem Verbot interessierten Industrie- Multis (Chemie-, Stahl-, Baumwoll-, Zement-, Papierholz-, und Erdölindustrien) mit grosszügigen Geschenken unzählige Wählerstimmen gekauft.
André Fürst