Verordnung der Schweizerischen Heilmittelinstitus (Swissmedic) über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe

1 Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absätze 1-3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und nach Artikel 3 Buchstabe a BetmV sind: a. die im Anhang a aufgeführten Stoffe; b. deren Salze, Ester, Ether und optischen Isomere; c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d. Präparate, welche diese Stoffe enthalten. 2 Wird ein im Anhang a aufgeführter Stoff von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für seine in Absatz 1 aufgeführten möglichen Verbindungen sowie für Präparate, die diesen Stoff und keine weiteren Betäubungsmittel enthalten. 3 Die Stoffe werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen im Anhang a aufgeführt. 4 Für die Meldung (Art. 57 BetmV) von magistralen Präparaten, die einen Stoff enthalten, welcher der Kontrolle unterstellt ist, entspricht die EAN-A-Nummer dieses Stoffes der Menge von einem Gramm.

Art. 2 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel 1 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG und Artikel 3 Buchstabe b BetmV sind die zusätzlich im Anhang b aufgeführten Stoffe. 2 Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 3 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind 1 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG und Artikel 3 Buchstabe c BetmV, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, sind die zusätzlich im Anhang c aufgeführten Stoffe. 2 Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 4 Verbotene Stoffe 1 Verbotene Stoffe im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 3 BetmG sind die zusätzlich im Anhang d aufgeführten Betäubungsmittel. 2 Die Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 7 Inkrafttreten, Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

Verzeichnis der verbotenen Stoffe
Cannabis zur Betäubungsmittelgewinnung
Cannabisextrakt zur Betäubungsmittelgewinnung
Cannabisharz (Haschisch)
Cannabisöl zur Betäubungsmittelgewinnung
Cannabistinktur zur Betäubungsmittelgewinnung
Hanf siehe unter Cannabis
Haschisch siehe unter Cannabisharz
(-)-trans-delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol, [-]-trans-D9-THC)
Tetrahydrocannabinol (THC), alle Isomere und deren stereochemischen
Varianten ausser (-)-trans-D9-THC