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Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich, Grundsatz
-  1) Dieses Gesetz regelt den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten.
-  2) Es dürfen nur Hanf und Hanfprodukte angebaut beziehungsweise abgegeben werden, deren THC-Gehalt unter 0,3% liegt.
-  3) Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

A. Anbau

§ 2 Meldepflicht
-  1) Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig.
-  2) Hanfanpflanzungen sind vor der Aussaat der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu melden.
-  3) Davon ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als 10 Pflanzen, sofern nach den Umständen jegliche kommerzielle Absicht ausgeschlossen werden kann.

§ 3 Zweck und Inhalt der Meldung
-  1) Die Meldepflicht bezweckt die Kontrolle des Saatgutes und der zu erwartenden Hanfernte hinsichtlich deren Verwendungsmöglichkeit.
-  2) Die Meldung enthält Angaben über
a. die anzubauende Sorte,
b. die Herkunft des Saatgutes,
c. den zu erwartenden THC-Gehalt,
d. die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche,
e. die verantwortlichen Produzenten,
f. den vorgesehenen Verwendungszweck,
g. die bekannten Abnehmer sowie allfällige Verträge mit diesen.

-  3) Der Nachweis, dass der THC-Wert § 1 Absatz 2 entspricht, obliegt der anpflanzenden Person. Der Regierungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis.

§ 4 Ernte und Verwendung
-  1) Der voraussichtliche Erntezeitpunkt ist der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mindestens 15 Tage im Voraus, bei Aussenanpflanzung spätestens jedoch bis 15. August des laufenden Jahres, schriftlich unter Angabe der konkreten Verwendungsart sowie des Lagerungs- und Verarbeitungsortes zu melden.
-  2) Sofern die Ernte nicht selbst verarbeitet wird, ist deren Abnehmer bekannt zu geben.

B. Abgabe

§ 5 Bewilligungspflicht
-  1) Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten gemäss § 1 Absatz 2 ist bewilligungspflichtig.
-  2) Es dürfen nur Produkte abgegeben werden, die nicht als Betäubungsmittel gelten.
-  3) Der Nachweis des THC-Wertes nach § 1 Absatz 2 obliegt der gesuchstellenden Person. Der Regierungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis.

§ 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
-  Von der Bewilligungspflicht gemäss § 5 sind ausgenommen:
a. Hanfprodukte, die weder gegessen, getrunken, inhaliert oder geraucht werden noch durch Verarbeitung oder Zubereitung dafür geeignet gemacht werden können;
b. die Abgabe durch Personen oder Stellen gemäss Artikel 9 - 14 des Betäubungsmittelgesetzes2;
c. die Abgabe durch Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen gemäss Artikel 4 des Betäubungsmittelgesetzes.

§ 7 Verbotene Abgabe
-  Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten ist in Schulen oder anderen für Jugendliche bestimmten Einrichtungen wie Heime, Jugendhäuser, Jugendclubwirtschaften, Sportanlagen und dergleichen verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Hanfprodukte gemäss § 6 Buchstabe a.

§ 8 Bewilligung
-  1) Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte natürliche, volljährige und handlungsfähige Person, die für die Führung dieses Betriebs verantwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind. -2) Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

§ 9 Persönliche Voraussetzungen
-  1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine gesetzmässige Führung des Betriebs bietet.
-  2) Diese Gewähr ist insbesondere nicht gegeben, wenn die gesuchstellende Person
a. persönlich oder mit einer durch sie geführten Firma aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder
b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, die für die Betriebsführung relevant sind.

§ 10 Verantwortliche Person
-  1) Die verantwortliche Person im Sinne von § 8 Absatz 1 sowie sämtliche übrigen im Betrieb arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs gewährleisten gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
-  2) Sie melden bewilligungsrelevante Änderungen ihrer Verhältnisse unaufgefordert und umgehend der Bewilligungsbehörde.

§ 11 Zuständigkeit
-  Die Bewilligung gemäss § 5 wird von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion erteilt.

§ 12 Verfahren
-  Gesuche um Bewilligungen nach § 5 müssen enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der verantwortlichen Person sowie einen Betreibungsauszug und einen Strafregisterauszug, die nicht älter als einen Monat sein dürfen;
b. die genaue Bezeichnung der Geschäftslokale;
c. genaue Angaben über die zur Abgabe vorgesehenen Hanfprodukte einschliesslich deren THC-Gehalt.

C. Weitere Bestimmungen

§ 13 Gebühren
-  1) Folgende Gebühren werden erhoben:
a. Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs 250 Fr. bis 1’000 Fr.
b. Gebühr für Bewilligungsübertragungen und Bewilligungsänderungen 100 Fr. bis 500 Fr. pro Fall
c. Gebühr für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes 200 Fr. bis 2’000 Fr. pro Fall
-  2) Die Gebühr wird nach dem Betriebscharakter, der Betriebsgrösse und dem administrativen Aufwand bemessen. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
-  3) Die Bewilligungsgebühren nach Absatz 1 sind bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die entsprechende Bewilligung.

§ 14 Vollzug
-  1) Kontrollen der anbauenden oder abgebenden Personen sowie Kontrollen der Anpflanzungen und Betriebe können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen.
-  2) Die verantwortlichen Personen gemäss § 10 sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Flächen und Räumlichkeiten des Betriebs sowie Einsicht in die Vorräte und Unterlagen zu gewähren.
-  3) Die zuständigen Behörden können jederzeit Proben entnehmen und auf Kosten der anbauenden oder abgebenden Personen THC-Analysen vornehmen lassen.
-  4) Die Bewilligungsbehörde kann verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die verantwortlichen Personen oder die Betriebe über das Ergebnis informiert.

§ 15 Information
-  1) Die Gerichte teilen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sämtliche Urteile gegen Personen mit, die Hanf oder Hanfprodukte anbauen oder abgeben. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.
-  2) Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über hanfanbauende oder -abgebende Personen oder Betriebe betreffen.

§ 16 Verwaltungsmassnahmen
-  1) Werden Verstösse gegen dieses Gesetz festgestellt oder ist in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben, kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen anordnen, namentlich
a. persönliche oder betriebliche Auflagen;
b. zeitliche oder andere Einschränkungen;
c. Beschlagnahmung der Anpflanzung oder des im Betrieb befindlichen Hanfs oder der Hanfprodukte sowie deren Vernichtung, wenn keine gesetzeskonforme und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung möglich ist;
d. Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.
-  2) Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann in ihren Verfügungen gemäss Absatz 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung besteht, namentlich bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Jugend notwendig ist.
-  3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung3 bleiben vorbehalten.

§ 17 Strafen
-  1) Mit Busse bis 50’000 Fr. wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. die THC-Grenze gemäss § 1 Absatz 2 nicht einhält;
b. der Meldepflicht gemäss § 2 oder § 4 nicht nachkommt; c. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
d. den übrigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt;
e. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
f. die gestützt auf § 14 Absatz 1 oder § 16 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet;
g. wissentlich Flächen oder Räume zur Verfügung stellt, auf denen oder in denen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ausgeübt werden.
-  2) Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen und Kosten. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

§ 18 Übergangsrecht
-  Personen und Betriebe, die unter die Bewilligungspflicht fallen, müssen innert 2 Monaten seit dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes um eine entsprechende Bewilligung ersuchen oder die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten einstellen. Bestehende Anpflanzungen und Ernten müssen im selben Zeitraum gemeldet werden.

§ 19 Inkrafttreten
-  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.