Stellungnahme der SHK
Einleitung
Die Schweizerische Hanf-Koordination (SHK), hat sich im Winter 98/99 intensiv mit den Details für ein Modell zur Regulierung des Cannabis-Marktes befasst. Cannabis ist nicht nur eine Droge - oder ein Genussmittel - Cannabis hat auch in der Medizin vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Ferner liefert die Pflanze wertvolle Rohstoffe für viele Produkte des täglichen Lebens. Deshalb drängen sich unterschiedliche Regelungen auf. Diesem Umstand haben wir Rechnung getragen. Grundsätzlich steht die SHK ein für ein Modell, in welchem heute Legales nicht verschärft, aber Cannabis als Genussmittel klar geregelt wird.
Anbau
Der Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum soll bewilligungsfrei sein, so dass alle einige Pflanzen im eigenen Garten ziehen können. Wer Cannabis als Genussmittel gewerbsmässig anbaut, soll dazu eine Bewilligung benötigen. Im Zusammenhang mit der Anbaubewilligung können wir uns auch eine Kontingentierung vorstellen; dies solange, als das benachbarte Ausland Cannabis anders handhabt als die Schweiz. Das Erteilen der Konzessionen wie auch das Festlegen von Kontingenten könnte das Bundesamt für Landwirtschaft übernehmen.
Produktion
Zur gewerbsmässigen Produktion von Haschisch wie auch für das Abpacken von Hanfblüten (Marijuana) soll, wie bei anderen Genussmitteln auch, das Bundesamt für Gesundheit Konzessionen erteilen, die an klare Auflagen zur Qualitätssicherung geknüpft sind. Die Produktion von qualitativ hochwertigen Samen und Stecklingen soll wie bisher bewilligungsfrei sein, ebenfalls jegliche Produktion für den Eigenbedarf.
Verkauf
Der Verkauf von Haschisch und Hanfblüten soll über Lizenzen erfolgen, die der Bund vergibt. Hier denken wir an eine Unterteilung in Grosshandel und Detailhandel, wobei der Detailhandel in Hanfläden und in anderen konzessionierten Verkaufsstellen erfolgen sollte, wie beispielsweise in Bars. Bewilligungsinstanz für den Grosshandel sollte das Bundesamt für Gesundheit oder das Bundesamt für Landwirtschaft sein, für den Detailhandel die Kantone aufgrund klarer Bundesgesetzgebung, damit nicht einzelne Kantone faktisch den Handel verbieten können. Der Verkauf von qualitativ hochstehenden Samen und Stecklingen soll wie bisher bewilligungsfrei sein.
Besitz und Konsum
Konsum von Haschisch und Marijuana soll legal sein; dies grundsätzlich überall dort, wo auch das Rauchen von Zigaretten und das Trinken von Alkohol erlaubt ist. Im Alltag soll der Entscheid den jeweils Verantwortlichen überlassen werden, also beispielsweise den BetreiberInnen von Gastwirtschaftsbetrieben. Wer Cannabis konsumiert, hat in der Regel auch Cannabis im Besitz, weshalb dieser der Logik nach auch straffrei sein sollte.
Definition Eigenbedarf
Die Definition des Eigenbedarfs ist aufgrund der unterschiedlichen Konsumgewohnheiten problematisch. Während für die einen zehn Gramm pro Jahr schon viel ist, ist dies für die anderen eine gute Wochenendration. Es wäre interessant, den Eigenbedarf in bezug auf den Besitz nur über die Absicht und die Handlung und nicht über die Menge zu definieren, um den KonsumentInnen weitgehende Freiheiten zu belassen. Sinnvoll ist hingegen, beim Anbau den Eigenbedarf bei 5 bis10 grösseren Pflanzen festzulegen, damit nicht über das Hintertürchen des Eigenbedarfs fürs Ausland produziert wird. Es wäre seltsam, wenn sich die konzessionierten Hanfbauern einer Kontingentierung unterziehen müssten, während Private anbauen könnten, soviel sie möchten -als "Eigenbedarf"...
Besteuerung
Die Steuersätze sollten in den ersten Jahren nicht zu hoch angesetzt werden, damit der Schwarzmarkt auch tatsächlich verdrängt werden kann! Mit der Zeit, z.B. innerhalb der nächsten zehn Jahre, könnte die Cannabissteuer der Tabaksteuer angehängt werden, die heute in der Schweiz rund 50% beträgt. Die Steuern könnten durch bestehende Instanzen erhoben werden wie beispielsweise der Eidgenössischen Steuerverwaltung und ebenso Zweckgebunden für die AHV eingesetzt werden wie die Alkohol- und Tabaksteuer! Innerhalb weniger Jahre könnten die Steuereinnahmen bereits mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr betragen!
Berechnungsgrundlage
600’000 SchweizerInnen geben jährlich im Schnitt Fr. 1’500.- für Cannabis aus, was einen Umsatz von 900 Millionen Franken ergibt. Wird die Steuer Schritt um Schritt bis auf 50% erhöht, erhält die gebeutelte AHV-Kasse einen jährlichen Zustupf von 450 Millionen Franken!
Qualitätsvorschriften
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet Qualitätsvorschriften, deren Kontrolle den kantonalen Laboratorien und ihren Lebensmittel-KontrolleurInnen übertragen wird. Qualitätsvorschriften können beispielsweise erlassen werden über den THC-Gehalt, die Reinheit (insbesondere bei Haschisch), Beschränkungen bei der Dünger-Verwendung, ein Verbot von Schimmel u.ä., die Bezeichnung der Herkunft (Indoor/Outdoor, Herkunftsort), die Kennzeichnung als Bio-produkt . Leider haben es die Holländer verpasst, Cannabis völlig zu legalisieren und damit die Qualität zu regeln und zu prüfen, so dass sämtliche angesprochenen Kriterien in der Schweiz erforscht werden müssen! ProduzentInnen und GrosshändlerInnen sollen ihre Produkte in einer "Material-Prüfungs-Anstalt" wie der EMPA prüfen lassen können. Wie und wo schlussendlich getestet werden kann, regelt das BAG.
Prävention und Information
Das BAG sollte mehr Gelder für die Prävention erhalten und die Kantone animieren, zusätzliche Anstrengungen gegen mögliche negative Auswirkungen des Cannabis-Konsums zu unternehmen. Welche negativen Auswirkungen überhaupt zu bekämpfen sein werden, muss noch untersucht werden. Verschiedene Hochschulen und Forschungsstellen können beauftragt werden, dementsprechende Studien zu erstellen, wobei das BAG und die Branchenverbände für die Veröffentlichung der Resultate sorgen. Evtl. führen Forschungen auch zu zusätzlichen Qualitätsvorschriften, beinhaltet Cannabis doch mehr als 400 Stoffe, deren Wirkungsweisen und Wechselwirkungen noch nicht alle bekannt sind.
Begleitende Jugendschutzmassnahmen
Jugendschutzmassnahmen können Altersbeschränkungen und Werbeverbote sein. Wie beim Tabak und beim Bier sollten Anbau zum Eigenbedarf, Erwerb, Besitz und Konsum ab 16 Jahren erlaubt sein, kommerzieller Anbau und Handel ab 18 Jahren. Werbeverbote können erlassen werden in der Form von Mailing-Verboten an Jugendliche unter 16 Jahren wie auch mit dem Verbot, in Medien zu inserieren, wo die Hauptzielgruppe jünger als 18 Jahre alt ist (z.B. Schülerzeitungen).