Kassen müssen Alternativmedizin zahlen
Das angefochdene Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, maßgebliche Vorschrift.
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. (keine Alternativmedizin)
Dies steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Es ist nicht vereinbar, den Einzelnen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen.
Das Bundesverfassungsgericht/Entscheidungen
L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 6. Dezember 2005
1 BvR 347/98 -