Drogenpolitik mit Abstinenzziel. Nationalratskommission lässt sich nicht beirren

Eine Gesellschaft ohne Drogen so ein Witz, ich gehe sofort eine Flasche Wein holen
Bern (sda) Die Drogenpolitik soll Abstinenz anstreben. Gegen den Willen des Bundesrates hält die Gesundheitskommission (SGK) des Nationalrates an diesem Ziel fest. Heroin bleibt auf der Liste der verbotenen Stoffe.

Die SGK hat im Frühjahr eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes verabschiedet, welche die unbestrittenen Punkte einer im Nationalrat an der Frage der Straffreiheit des Kiffens gescheiterten Vorlage aufnimmt. Das heisse Eisen des Cannabis-Konsums wird nicht angefasst.

Nach dem Veto im Nationalrat hatte die SGK das Ruder in die Hand genommen. Sie ergriff eine Initiative, um die allseits anerkannte Viersäulen-Drogenpolitik mit Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Repression gesetzlich zu verankern und die ärztliche Verschreibung von Heroin für Schwerstsüchtige zu sichern.

In seiner Stellungnahme zum Revisionsentwurf riet der Bundesrat der SGK davon ab, das Abstinenzziel im Zweckartikel zu verankern und Heroin von der Liste der verbotenen Stoffe zu streichen. Wie Präsident Pierre Triponez (FDP/BE) am Freitag vor den Medien ausführte, ging die SGK auf die Einwände des Bundesrates nicht ein. 3. November 2006

Die wichtigsten Aspekte des Erlassentwurfes der Kommission sind:

 Die heute praktizierte Vier-Säulen-Politik des Bundes wird gesetzlich verankert.
 Besonderer Wert wird auf die Verstärkung des Jugendschutzes und der Prävention gelegt. So wird die Gefährdungsmeldung ausgeweitet und es ist auch eine Strafverschärfung bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendlichen vorgesehen.
 Die heroingestützte Behandlung, die heute in einem befristeten Bundesbeschluss geregelt ist, soll definitiv ins Gesetz übergeführt werden.
 Im Einzelfall soll eine beschränkte medizinische Verschreibung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis möglich werden.
 Die koordinierende und unterstützende Rolle des Bundes wird verstärkt.

http://www.parlament.ch/homepage/mm-medienmitteilung.htm?m_id=2006-11-03_999_02&langId=

P.S.

Die Ziele der SGK-N verstossen gegen die Bundesverfassung Art.5.2:
 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.