Der Bundesrat wird die Hanffrage im Rahmen der Revision des Betäubungsmittelgesetzes regeln
Der Bundesrat wird die Hanffrage im Rahmen der Revision des Betäubungsmittelgesetzes regeln. Der Bundesrat will keine vorgezogenen Regelungen* für den Anbau von Hanf und den Handel und Vertrieb von Hanfprodukten erlassen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 23. Februar 2000 beschlossen. Der Entscheid über zukünftige Regelungen in Bezug auf den Anbau von Hanf sowie die Herstellung und der Handel mit Hanfprodukten soll vielmehr zeitgleich mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) voraussichtlich vor dem Sommer 2000 gefällt werden. Diesen Entscheid traf der Bundesrat aufgrund der ersten Ergebnisse der Ende vergangenen Jahres abgeschlossenen Vernehmlassung zur Revision des BetmG. Diese Vernehmlassung befasste sich auch mit der Frage, ob es zweckmässig sei, die Regelungen im Bereich des Hanfanbaus und des Handels von Hanfprodukten sofort zu ändern.
Die Vernehmlassung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmV) zwecks besserer Kontrolle des Hanfanbaus und des Vertriebs von Hanfprodukten hat ergeben, dass die Meinungen dazu nach wie vor stark auseinandergehen. Die Varianten, die zur Diskussion standen, schlugen einerseits das Opportunitätsprinzip für Anbau und Handel von Cannabis vor. Andererseits schlug die zweite Variante die Beibehaltung des Status quo vor, unter Einführung von wirkungsvolleren Instrumenten zur Bekämpfung des illegalen Anbaus von Hanf und des Verkaufs von Cannabisprodukten.
Allfällige Verordnungsänderungen zu Anbau und Handel sind nach Ansicht des Bundesrates in Zusammenhang mit der Frage der Strafbarkeit des Cannabiskonsums zu beurteilen. Der Bundesrat hat deshalb die Diskussion und den Entscheid über die künftige Regelung des Handanbaus und des Handels auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Ergebnisse der Vernehmlassung zur Revision des BetmG zurückgestellt.
Insbesondere die Polizeibehörden wünschten sich eine vorzeitige Regelung der Hanffrage, und zwar vor der ausstehenden Aussaat von Hanf, welche im März beginnt. Ausserdem hätte eine vorzeitige Inkraftsetzung neuer Regelungen im Bereich des Hanfanbaus die Diskussion über die Strafbestimmungen des BetmG vorweggenommen. Dies birgt die Gefahr, einerseits eine "Stop-and-Go"-Politik zu verfolgen und andererseits ein kohärentes Vorgehen bei der Revision des BetmG zu verunmöglichen.
* Die unter Hanfverordnung subsumierten Revisionsvorschläge betreffen vier Verordnungen: die Verordnung des Bundesrates vom 29.5.1996 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, die Verordnung vom 7.12.1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten, die Verordnung vom 7.12.1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie die Verordnung des BAG vom 12.12.1996 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe.
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